Rechtsprechung
AG Frankfurt/Main, 29.07.2019 - 408 XIV 1279/19 L |
Volltextveröffentlichung
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Fixierungsmaßnahme, Freiwilligkeitserklärung, Einsichtsfähigkeit, Urteilsfähigkeit
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- BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15
Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.07.2019 - 408 XIV 1279/19
Die hier streitgegenständliche und von der Unterbringungseinrichtung weiterhin intendierte Fixierung ist eindeutig eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG , da der Betroffenen hiermit jegliche Bewegungsfreiheit in jede Richtung versagt wird und die Fixierung mittels Festbinden von mehreren Extremitäten und des Rumpfes in zeitlicher Hinsicht schon länger als eine halbe Stunde andauert (BVerfG NJW 2018, 2619).Hierdurch kommen schon aus dem hessischen Gesetz selbst sowohl der ultima-ratio- als auch der Erforderlichkeits-Grundsatz zum Ausdruck, welche auch das Bundesverfassungsgericht in dessen Entscheidung vom 24.07.2018 von Verfassungs wegen hervorhebt (BVerfG NJW 2018, 2619).
Da auch bei einer Fixierung eine „engmaschige Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu erfolgen“ hätte (ausdrücklich: § 21 Abs. 1 Satz 3 HessPsychKHG) und sowohl von Verfassungs wegen (BVerfG NJW 2018, 2619) als auch nach den entsprechenden medizinischen Leitlinien (S2k-Leitlinie „Notfallpsychiatrie“ und S3-Leitlinie „Verhinderung von Zwang: Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen“) eine ständige Eins-zu-eins-Betreuung während einer Fixierung erforderlich wäre, kann sich die Klinik nicht durch den Verweis auf zu wenig Personal von einer ggf. auch aufwändigen und ständigen Begleitung der Betroffenen ohne Fixierung lossagen.
- AG Fulda, 18.06.2019 - 87 XIV 280/19
Verfassungswidrigkeit des hessischen PsychKHG
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 29.07.2019 - 408 XIV 1279/19
Da somit der Richtervorbehalt direkt aus dem Grundgesetz herauszulesen ist, bedarf es auch keiner Vorlage des insoweit offensichtlich verfassungswidrigen Landesgesetzes an den Hessischen Staatsgerichtshof oder an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle (aA wohl: AG Fulda, Beschluss vom 18.06.2019, 87 XIV 280/19 L , juris).